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Artikel 5 Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen

Seite 541

die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,

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