In diesem Kapitel wurde der Umbenennung des „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EGV) in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) und dessen Neunummerierung durch den Vertrag von Lissabon Rechnung getragen und der Verordnungstext an die neue Nummerierung des „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) angepasst; in der kodifizierten Fassung wird im Titel der VO auf Art 81 und 82 EGV [neu: Art 101 und 102 AEUV] Bezug genommen.
