A. Allgemeines
Gemäß Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen (vertikale Vereinbarungen), freigestellt, wenn deren positive Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Auf dieser Grundlage ist die Kommission berechtigt, Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen.
