Artikel 6: Das Verbot des Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht für bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungskriterien dieser Verordnung, aber die Freistellungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 erfüllen.
Artikel 7: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
