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II. Artikel 1 Begriffsbestimmungen (Behr)

Behr1. AuflMai 2014

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Spezialisierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Produktion;

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