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VI. Artikel 5 Kernbeschränkungen (Burgstaller/Kranzl)

Burgstaller/Kranzl1. AuflMai 2014

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

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