Die Verordnung (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen1 – die Vertikal-GVO – bietet eine Gruppenfreistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV. Sie bildet einen sog „sicheren Hafen“ für vertikale Vereinbarungen. Im Vergleich zu anderen speziellen GVO besitzt sie einen sehr breiten Anwendungsbereich und hat ganz besonders für Vertriebsverträge große Bedeutung.
