Ein Kartellrechtsverstoß führt nicht nur zur Anwendung des Verbotsprinzips, sondern kann auch einen Schadenersatz nach einem Kartellrechtsverstoß bedeuten. Die geltenden Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. Wird der kartellbedingt überhöhte Preis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem Dritten getragen, so ist dieser Dritte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation klagslegitimiert.259
