Die Vertragsauslegung ist im österreichischen Recht in § 914 f ABGB geregelt. Demnach kommt es bei der so genannten
einfachen Vertragsauslegung – im Gegensatz zur „ergänzenden“, dh allenfalls lückenfüllenden Auslegung – darauf an, den Sinn der einzelnen Vertragsbestimmungen zu ermitteln, wobei gemäß § 914 ABGB vorrangig auf die „Absicht der Parteien“ abzustellen ist. Es ist somit „nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften“. Nur dann, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist, gilt (eben) subsidiär die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, wonach bei entgeltlichen Verträgen eine „undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt wird, der sich derselben bedient hat“.