Die Durchführung eines kartellrechtlichen Audits ist für den Unternehmensinhaber grundsätzlich jederzeit zulässig. Der Durchführung sind arbeitsrechtliche Schranken gesetzt. Gewisse Ermittlungshandlungen, die in die Interessen der Arbeitnehmer eingreifen, sind nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat davon in Kenntnis gesetzt wird. Gemäß § 91 Abs 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber nämlich verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berühren, zu informieren.