Vom Unternehmen als solches ist der Unternehmensträger zu unterscheiden, der Eigentümer der dem Unternehmen zugeordneten Sachen, Inhaber der Rechte und des Goodwill und Schuldner hinsichtlich der Verpflichtungen und Belastungen des Unternehmens ist. Hinsichtlich einiger Vermögensgegenstände können aber auch Dritte Eigentümer oder Rechtsinhaber sein. Dies ist in der Praxis häufig beim Sonderbetriebsvermögen von Personengesellschaften der Fall, das im zivilrechtlichen Eigentum eines Gesellschafters steht. Ein weiteres typisches Beispiel dafür sind auch die sogenannten Betriebsaufspaltungen, bei der die Besitzgesellschaft das für den operativen Betrieb notwendige Anlagevermögen der Betriebsgesellschaft überlässt.25
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