Gemäß § 6 VAG bedarf der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland der Konzession der FMA.937937Bestehende Konzessionen nach VAG 1979 gelten fort: § 333 Abs 1 Z 4 VAG. Der Begriff der Vertragsversicherung umfasst sowohl die Direktversicherung als auch die Rückversicherung.938938In der folgenden Übersichtsdarstellung wird nur auf „Versicherungsunternehmen“ Bezug genommen. In der Tat sind es nur einzelne Bestimmungen des VAG, die Besonderes für Rückversicherungsunternehmen vorsehen (vgl Baran 26 f). – Als Rückversicherung gilt die Übernahme von Risiken, die von anderen Versicherungsunternehmen „abgegeben“ werden (§ 5 Z 9 VAG).