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D. Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktaufsichtsrechts kennen verschiedene Arten von allgemeinen Ausnahmebestimmungen. Zum Teil werden Unternehmen ganz allgemein von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen, sei dies aus rechtspolitischen Gründen, sei dies wegen der Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Regelungen. Dies hat zur Konsequenz, dass sich Einzelfragen, wie Konzessionserfordernisse, Europapass oder Beaufsichtigung durch die FMA von vornherein nicht stellen. Zum Teil werden Unternehmen vom Konzessionserfordernis ausgenommen, während Verhaltensvorschriften des Gesetzes anwendbar sind, beispielsweise weil die betreffenden Unternehmen bereits nach einem anderen Rechtsregime zugelassen sind.

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