Das BWG regelt den gewerblichen Betrieb von Bankgeschäften, wie sie in § 1 Abs 1 BWG aufgezählt sind, und verbindet dies mit dem Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 dieses Gesetzes. In der Aufzählung der Bankgeschäfte finden sich auch das Girogeschäft und das Kreditkartengeschäft, wie sie zT auch im ZaDiG erfasst sind, oder bestimmte Wertpapiergeschäfte, wie sie auch im WAG geregelt sind. Für die praktische Rechtsanwendung ergibt sich daraus, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Konzession nach dem BWG – als dem „strengsten“ Gesetz – erforderlich ist.
