Von der Sicherungsabrede, die unmittelbar zu Entstehung des Sicherungsrechts führt oder aber doch zumindest den schuldrechtlichen Titel für die Begründung desselben darstellt, ist eine andere Kategorie von „Sicherungsgeschäften“ zu unterscheiden, die zwar ebenfalls zur Bestellung einer Sicherheit verpflichten, aber auf die Entstehung des Sicherungsrechts (noch) nicht auf diese Weise einwirken. Sie sollen hier – wiederum bereits gebrauchter, jüngerer Terminologie entsprechend247 – als Sicherstellungsabrede (Sicherstellungsvereinbarung) bezeichnet werden. Sicherstellungsvereinbarungen sind dabei mit Dritten möglich, so etwa, wenn jemand zusagt, künftig eine Bürgschaft einzugehen oder ein Pfand zu bestellen248. In erster Linie gehören dazu aber Zusagen des Kreditnehmers, für den gewährten Kredit eine Sicherheit zu bestellen oder zu beschaffen, ohne dass darin bereits eine Sicherungsabrede erblickt werden könnte: Dabei kann es um das Versprechen einer bestimmten Sicherheit gehen, wie zB dann, wenn der Kreditnehmer im Kreditvertrag die Beibringung eines Bürgen zur Sicherung seiner Kreditschuld zusagt. In einer solchen Zusage liegt noch keine Sicherungsabrede, denn diese ist der Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen, der erst geschlossen werden muss249. Vor allem gehören zu den hier interessierenden Sicherstellungsabreden aber auch Zusagen des Kreditnehmers, bei denen nicht die Bestellung einer bestimmten Sicherheit versprochen wird, sondern in denen der Kreditnehmer ganz allgemein erklärt, für die Rückzahlung des Kredits „Sicherheiten anzubieten“ oder „Sicherheiten zu bestellen“250.