Die Refinanzierung von Leasinggeschäften erfolgt häufig durch sogenannte Forfaitierung1291. Dabei verkauft der Leasinggeber die Forderungen aus einem Leasingvertrag an den Refinanzierer, wobei letzterer das Delkredererisiko übernimmt (näheres dazu sogleich). Im Gegensatz zur soeben (Rz 1/418 ff) erörterten Kreditaufnahme unter Besicherung durch Abtretung der Forderungen aus dem Leasingvertrag, soll hier die Rechtszuständigkeit an den Forderungen endgültig auf den Refinanzierer übergehen. Der Leasinggeber erhält im Gegenzug (ebenfalls ohne Verpflichtung zur Rückerstattung) den im Forderungskaufvertrag festgesetzten Betrag. Der Vertragsinhalt deutet daher eine gewisse Nähe zum (echten) Factoring an1292, weshalb die von Lehre und Rsp herausgearbeiteten Regeln zum Factoring zumindest im Grundsatz auch hier gelten. Unterschiede zum Factoring bestehen aber insbesondere hinsichtlich des Gegenstandes der Forfaitierung: Bei der Forfaitierung werden nicht sämtliche Forderungen, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses im Geschäftsbetrieb entstehen1293, veräußert, sondern es werden konkrete Forderungen (eventuell auch aus mehreren Leasingverträgen) zum Gegenstand des einzelnen Forfaitierungsvertrages gemacht1294. Von der klassischen Forfaitierung zur Exportfinanzierung (Forfaitierung ieS)1295 unterscheidet sich die Forfaitierung zur Leasingrefinanzierung insbesondere durch den fehlenden Auslandsbezug1296.