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C. Forfaitierung bzw Forderungskauf (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics2. AuflOktober 2014

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Die Refinanzierung von Leasinggeschäften erfolgt häufig durch sogenannte Forfaitierung12911291 H. Beckmann, Finanzierungsleasing § 3 Rz 355; Berninghaus in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch § 74 Rz 12; Stoppok in Hagenmüller/Stoppok, Leasinghandbuch 31; Zahn in von Westphalen, Leasingvertrag 907.. Dabei verkauft der Leasinggeber die Forderungen aus einem Leasingvertrag an den Refinanzierer, wobei letzterer das Delkredererisiko übernimmt (näheres dazu sogleich). Im Gegensatz zur soeben (Rz 1/418 ff) erörterten Kreditaufnahme unter Besicherung durch Abtretung der Forderungen aus dem Leasingvertrag, soll hier die Rechtszuständigkeit an den Forderungen endgültig auf den Refinanzierer übergehen. Der Leasinggeber erhält im Gegenzug (ebenfalls ohne Verpflichtung zur Rückerstattung) den im Forderungskaufvertrag festgesetzten Betrag. Der Vertragsinhalt deutet daher eine gewisse Nähe zum (echten) Factoring an12921292S dazu Iro in Rz 3/2; zur (teilweise uneinheitlichen) Abgrenzung von Forfaitierung und Factoring s beispielsweise Binder-Degenschild/Schandor, Factoring 42 ff; Haeseler/Greßl, Leasing und Factoring 106; Harrer, Vertragstypen 39; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1392 Rz 117; Zöchling-Jud/Kogler, Anfechtungsrisiken beim Factoring – Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur des Factoring, ÖBA 2012, 428 ff; Berninghaus in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch § 74 Rz 20 ff; Bode, Forderungsübertragung 25 ff; Martinek in BankR-HB § 103 Rz 5; vgl Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger (Hrsg), Bankwesengesetz (2012) § 1 Rz 158 („Sonderfall des (echten) Factoring“); Tacke, Leasing 103 („Forfaitierung von Leasingforderungen als Sonderform des Factoring“)., weshalb die von Lehre und Rsp herausgearbeiteten Regeln zum Factoring zumindest im Grundsatz auch hier gelten. Unterschiede zum Factoring bestehen aber insbesondere hinsichtlich des Gegenstandes der Forfaitierung: Bei der Forfaitierung werden nicht sämtliche Forderungen, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses im Geschäftsbetrieb entstehen12931293Zum Gegenstand des Factoring s Iro in Rz 2/1 ff; s auch OGH in JBl 1981, 542., veräußert, sondern es werden konkrete Forderungen (eventuell auch aus mehreren Leasingverträgen) zum Gegenstand des einzelnen Forfaitierungsvertrages gemacht12941294 Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1392 Rz 117; Bode, Forderungsübertragung 26. Im Gegensatz zum Factoring handelt es sich bei der Forfaitierung nicht um ein Dauerschuldverhältnis; vgl in diesem Zusammenhang Rericha/Arzt, Ist der gewerbliche Ankauf von Kreditforderungen ein bankkonzessionspflichtiges Factoringgeschäft? ÖBA 2011, 89, die bei Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses die Konzessionspflicht verneinen; für Konzessionspflicht hingegen Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger, BWG § 1 Rz 158; Oppitz in Chini/Oppitz, Bankwesengesetz (2011) § 1 Rz 46.. Von der klassischen Forfaitierung zur Exportfinanzierung (Forfaitierung ieS)12951295 Martinek in BankR-HB § 103 Rz 1. unterscheidet sich die Forfaitierung zur Leasingrefinanzierung insbesondere durch den fehlenden Auslandsbezug12961296Ein Auslandsbezug muss nicht zwingend vorliegen, um von einer Forfaitierung sprechen zu können; Bode, Forderungsübertragung 25 mwN; Guild/Harris, Forfaitierung 13; vgl Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge 370; Iro in Rz 3/2..

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