Auch in steuerrechtlicher Hinsicht erfährt das Immobilienleasing eine besondere Behandlung. Zwar kommen die allgemeinen Regelungen der Zurechnung des Leasingobjekts zum Vermögen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers auch beim Immobilienleasing zur Anwendung (s dazu oben Rz 1/171 ff), jedoch enthalten die EStR 2000 noch zusätzliche Sonderbestimmungen1231.