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D. Der Konkurs einer beauftragten Bank (Koziol - unter Mitarbeit von Bernhard Koch)

Koziol2. AuflSeptember 2007

1. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Bedeutung der Gutschriften nach allgemeinem Konkursrecht

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Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens528528Ein Ausgleichsverfahren kann über das Vermögen einer Bank gemäß § 82 Abs 1 BWG nicht eröffnet werden. über das Vermögen der Bank des Überweisenden geht es zunächst um die Frage, ob der ihr erteilte aber noch nicht durchgeführte Überweisungsauftrag erlischt oder nicht. Gemäß § 1024 Satz 2 ABGB werden „erteilte Vollmachten“ durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers aufgehoben, das betrifft nach wohl richtiger Auffassung nicht nur die Vollmacht, sondern auch das Auftragsverhältnis, da § 26 KO den Fall des Konkurses des Auftragnehmers nicht regelt und daher keine Abweichung vom ABGB bestimmt529529Siehe dazu Gamerith in Buchegger, InsolvenzR I § 26 Rz 4; P. Bydlinski in KBB2 § 1024 Rz 2.. Wurde von der Bank des Überweisenden noch vor Insolvenzeröffnung der Überweisungsauftrag durch Beauftragung einer Zwischenbank oder der Empfängerbank schon befolgt, hat jedoch diese Bank ihrerseits den Auftrag noch nicht durchgeführt, so geht es um die Wirksamkeit der von ihr erteilten Aufträge: Diese erlöschen mit Konkurseröffnung gemäß § 26 Abs 1 KO, § 1024 Satz 1 ABGB.

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