Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank des Überweisenden geht es zunächst um die Frage, ob der
ihr erteilte aber noch nicht durchgeführte Überweisungsauftrag erlischt oder nicht. Gemäß § 1024 Satz 2 ABGB werden „erteilte Vollmachten“ durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers
aufgehoben, das betrifft nach wohl richtiger Auffassung nicht nur die Vollmacht, sondern auch das Auftragsverhältnis, da § 26 KO den Fall des Konkurses des Auftragnehmers nicht regelt und daher keine Abweichung vom ABGB bestimmt. Wurde von der Bank des Überweisenden noch vor Insolvenzeröffnung der Überweisungsauftrag durch Beauftragung einer Zwischenbank oder der Empfängerbank schon befolgt, hat jedoch diese Bank ihrerseits den Auftrag noch nicht durchgeführt, so geht es um die Wirksamkeit der
von ihr erteilten Aufträge: Diese
erlöschen mit Konkurseröffnung gemäß § 26 Abs 1 KO, § 1024 Satz 1 ABGB.