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VII. Die UNIDROIT Convention on International Factoring (1988) und das UNIDROIT Model Law on Factoring (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0109

Factoring-Übereinkommen

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Nach der Definition der UNIDROIT Convention on International Factoring (CIF) ist das Übereinkommen anzuwenden, wenn mindestens zwei von vier in Art 1 Nr 2 lit b beschriebenen Funktionen erfüllt werden. Das sind auch nach dem Verständnis des Einheitsrechts die Finanzierungs-, Delkredere- und Dienstleistungsfunktion, wobei in der CIF zwischen der Dienstleistung des Forderungsinkassos und der Debitorenbuchhaltung unterschieden wird. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die CIF auf das Forfaiting angewendet wird, wenn im Einzelfall mindestens zwei Funktionen erfüllt sind132132So auch Freitag in Staudinger, BGB (2015) § 488 Rz 693; Hakenberg, Gramlich-FS 139; Hakenberg/Rock in Ebenroth ua, HGB5 Kap 3.1.E Rz 61; Wilhelmi in BeckOGK ZivR (1.4.2023) § 453 BGB Rz 1093.. Debitoreninkasso und Buchhaltung scheiden beim Forfaiting aus. Dagegen wird die Finanzierungsfunktion idR gegeben sein (vgl Rz 7/1), sodass es darauf ankommt, ob die Delkrederefunktion vom Forfaiteur übernommen wird. Prima vista mag man geneigt sein, das pauschal zu bejahen. Es könnte jedoch fraglich sein, was gilt, wenn das Ausfallsrisiko nicht vom Forfaiteur, sondern von einem Kreditversicherer oder Garanten übernommen wird, der dem Forfaiteur auch nicht zuzurechnen ist, sondern im direkten Verhältnis zum Forfaitisten oder Abnehmer steht.

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