DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0109
Zessionsgebühr
Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Zessionen von Schuldforderungen einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 0,8 vH vom Entgelt. Gemäß § 33 TP 21 Abs 2 Z 3 GebG unterliegen Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages nicht der Gebühr. Ferner besteht eine Befreiung in § 20 Z 5 GebG für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen. Dabei ist es unerheblich, ob das Factoring ein Finanzierungs- oder ein Dienstleistungsfactoring ist74. Lediglich dann, wenn der Factor als bloßer Dienstleister auch keinen Vorschuss leistet, sodass keine zu sichernde Forderung des Factors gegenüber dem Lieferanten vorliegt, kann die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG nicht zur Anwendung kommen75 (zur Ausnahme unter § 33 TP 21 Abs 2 Z 3 GebG gleich Rz 7/57).