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III. Risikotragung (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0109

A. Vorbemerkung

Gewährleistung - Forderungskauf

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Nach österreichischem Recht haftet der Verkäufer einer Forderung für deren Richtigkeit und Einbringlichkeit (§§ 1397 ff ABGB), wobei nach hA bei im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fälligen Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich ist (für Nachweise und Einzelheiten, siehe BVR [2025] IV Rz 5/148). Diese gesetzliche Gewährleistungsregelung ist im Verhältnis zwischen Unternehmern grundsätzlich dispositiv; das Abbedingen in vorformulierten Vereinbarungen findet jedoch seine Grenzen in § 879 Abs 3 ABGB. Im Gegensatz zur vollen Gewährleistungspflicht des Zedenten nach österreichischem dispositiven Recht ist es für die Forfaitierung – wie bereits ihrer Wesensart zugrunde liegt (vgl Rz 7/1) – typisch, dass der Forfaitist

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nur, aber immerhin für die Richtigkeit der verkauften Forderung haftet (dazu Rz 7/25 ff) und der Forfaiteur das Risiko ihrer Einbringlichkeit tragen muss3333Zur dispositiven Gesetzeslage im deutschen Recht, siehe Iro in BVR2 VII Rz 3/32..

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