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VII. Supplier Finance Arrangements bei Insolvenz, Restrukturierung und Reorganisation (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0108

Auflösungssperre

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Das supplier finance arrangement erlischt als Auftrag (auch im insolvenzrechtlichen Sinne) im Fall der Insolvenz des Abnehmers gemäß § 26 Abs 1 IO (näher zu § 26 Abs 1 IO bei BVR [2025] IV Rz 5/215 und Rz 6/45)183183 Bollenberger/Klotzinger in BVR (2025) IV Rz 3/36; Baumgartner/U. Torggler in Klang, ABGB3 § 1024 Rz 8; P. Bydlinski in KBB7 § 1024 Rz 2; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1024 Rz 10; OGH 6 Ob 509/93; 2 Ob 175/18a ÖBA 2019/2627.. Auf einen Kreditvertrag käme hingegen § 21 IO zur Anwendung184184 Bollenberger/Klotzinger in BVR (2025) IV Rz 3/33 f; Perner in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 26 Rz 10; Pfandl/Schmid, Insolvenzrecht für der Praxis (2019) 83; Widhalm-Budak in Konecny, InsolvenzG § 21 KO Rz 41. Bollenberger/Klotzinger (in BVR [2025] IV Rz 3/36) schlagen die Anwendung des § 26 Abs 2 IO auf Kreditverträge vor, die sie als Krediteröffnungsverträge klassifizieren. Darunter sollen wohl alle noch nicht oder nicht mehr ausgenutzten Kreditzusagen und Kreditrahmen fallen; vgl auch Bollenberger/Klotzinger in BVR (2025) IV Rz 3/24.. Hat der Finanzierer mit dem Abnehmer ein Diskretionsrecht wirksam vereinbart, ist er bereits auf allgemein vertraglicher Grundlage berechtigt, die Einlösung weiterer Forderungen zu verweigern. Durch die Insolvenz des Abnehmers kann eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung des supplier finance arrangement nicht beseitigt und die Fortsetzung der laufenden Finanzierung nicht gesetzlich angeordnet werden. Besteht ausnahmsweise eine Verpflichtung des Finanzierers, eingereichte Forderungen einzulösen, ist hingegen fraglich, ob eine Inanspruchnahme durch den insolventen Abnehmer noch erfolgen kann. Da das supplier finance arrangement auch insolvenzrechtlich als Auftrag zu behandeln ist, erlischt es als solcher wie erwähnt gemäß § 26 Abs 1 IO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit entfällt auch

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eine allfällige vertragliche Pflicht des Finanzierers, weitere Forderungen einzulösen. Auch die insolvenzrechtliche Auflösungssperre des § 25a Abs 1 IO gilt nicht, weil § 26 IO als lex specialis vorrangig anzuwenden ist185185 Bollenberger/Klotzinger in BVR (2025) IV Rz 3/36; Perner in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 25a Rz 6..

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