vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VII. Die Beendigung des Factoring-Vertragsverhältnisses (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0107

Literatur:

Siehe oben bei I

A. Ordentliche Kündigung und einvernehmliche Auflösung

5/306
Factoringverträge werden üblicherweise auf unbestimmte Dauer abgeschlossen („bis auf Weiteres“)614614 Toman/Braunauer/Stückler/Fusseis in Toman/Stückler/Braunauer, Unternehmensfinanzierung Rz 5.299.. Bei unbefristeten Verträgen haben beide Parteien auch ohne besondere gesetzliche Anordnung das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen – üblicherweise aber durch Parteivereinbarung besonders geregelten – Frist zu kündigen 615615 Toman/Braunauer/Stückler/Fusseis in Toman/Stückler/Braunauer, Unternehmensfinanzierung Rz 5.299. Grundlegend zur Kündbarkeit unbefristeter Verträge: Bollenberger/Kellner in BVR (2025) IV Rz 1/109; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 859 Rz 7; Heindler, JBl 2024, 221; Rummel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 859 Rz 46., wobei meistens bestimmte Kündigungstermine (etwa zum Quartalsende) vorgesehen sind. Vertraglich vereinbarte Kündigungstermine und -fristen derogieren grundsätzlich die ansonsten geltende dispositive angemessene Frist und jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, weil die Parteien durch ihre Vereinbarung jene Termine und Fristen privatautonom bestimmen, die für das Vertragsverhältnis nach ihrer ex ante-Einschätzung angemessen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte