DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0107
Literatur:
Siehe oben bei I
Factoringverträge werden üblicherweise auf unbestimmte Dauer abgeschlossen („bis auf Weiteres“). Bei
unbefristeten Verträgen haben beide Parteien auch ohne besondere gesetzliche Anordnung das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen – üblicherweise aber durch Parteivereinbarung besonders geregelten – Frist zu
kündigen , wobei meistens bestimmte Kündigungstermine (etwa zum Quartalsende) vorgesehen sind. Vertraglich vereinbarte Kündigungstermine und -fristen derogieren grundsätzlich die ansonsten geltende dispositive angemessene Frist und jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, weil die Parteien durch ihre Vereinbarung jene Termine und Fristen privatautonom bestimmen, die für das Vertragsverhältnis nach ihrer ex ante-Einschätzung angemessen sind.