DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0107
A. Die Verständigung des Abnehmers
1. Die Anforderungen an die Verständigung des Zessus im Allgemeinen
Drittschuldnerverständigung
Wegen der kaufrechtlichen Ausgestaltung des Factoring wird der Factor bereits durch die Abtretung der Entgeltforderung Gläubiger des Abnehmers, bei künftigen Forderungen bedingt durch deren Entstehen (Rz 5/148). Der Abnehmer kann allerdings so lange an den Lieferanten schuldbefreiend leisten oder mit diesem die Forderung betreffende Vereinbarungen mit Wirkung gegenüber dem Factor treffen, als er nicht von der Zession verständigt worden ist (§ 1395 ABGB). Da die Abnehmer normalerweise – soweit nicht das stille Factoringverfahren vereinbart ist – bereits nach Abschluss des Factoringvertrags bzw bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten in einem Einführungsschreiben auf die Factoringzession hingewiesen werden (Rz 5/85), haben Abnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle Kenntnis von ihrem neuen Gläubiger.