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VI. Vertragsform und -inhalt (Dehn/Heinrich-Pendl)

Dehn/Heinrich-Pendl3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0104

A. Zwingender Vertragsinhalt

Vertragsinhalt, zwingender

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Im Anwendungsbereich des VKrG müssen die essentiellen Kreditinformationen zwingend auch im Kreditvertrag selbst enthalten sein (§ 9 Abs 2); eine vergleichbare Bestimmung im HIKrG fehlt, da die entsprechenden Informationen bereits im ESIS-Merkblatt zur Verfügung gestellt werden und deren Duplizierung in der Ausfertigung des Kreditvertrags daher entbehrlich ist435435EBzRV 843 BlgNR 25. GP 8.. In Umsetzung von Art 10 Abs 2 VKrRL 2008 sieht § 9 Abs 2 VKrG vor, dass der Kreditvertrag „klar und prägnant“ Angaben zu 22 im Einzelnen aufgelisteten Punkten zu enthalten hat, welche die vorvertraglichen Informationen noch erweitern. Bei Krediten mit Tilgungsträgern und Fremdwährungskrediten ist überdies über die damit verbundenen spezifischen Risiken zu informieren (im Detail § 9 Abs 3 und 4 VKrG, Rz 2/88 und 2/89). Hervorzuheben ist, dass auch hier – in Verwirklichung des Informationsmodells – nur vorgegeben wird, welche Kreditdaten im Vertrag

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überhaupt thematisiert werden müssen (Art des Kredits, Laufzeit, Gesamtkreditbetrag, effektiver Jahreszins etc), ohne dass für die einzelnen Punkte inhaltliche Schranken aufgestellt würden. Die Prüfung ihrer „inneren Sachgerechtigkeit“ im Spannungsfeld zwischen Schutzbedarf und Selbstbestimmung der Vertragspartner hat daher über die allgemeinen Mechanismen zur Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) zu erfolgen. Zu diesen Rz 2/180.

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