Das Bankvertragsrecht ist eine inhomogene Materie; die Tätigkeit von Kreditinstituten kommt einem Streifzug durch unterschiedlichste Regelungsfelder gleich, wie sie durch die aufsichtsrechtliche Komposition des Bankgeschäftskataloges vorgeprägt sind. Jede Bearbeitung des Bankvertragsrechts in seiner fachlichen Breite mit wissenschaftlichem Anspruch und Praxisbezug wird damit zwangsläufig zu einem „Großprojekt“.
