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Zwei- oder Mehrparteienverfahren (Meier)

Meier2. AuflJuli 2022

Zwei- oder Mehrparteienverfahren

Verfahren

Zwei- oder Mehrparteienverfahren

Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG)

Mehrparteienverfahren

Aufgrund der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung ist neben den Vermietern (5 Ob 110/94; 5 Ob 185/99p sämtliche Eigentümer; 5 Ob 2433/96x Fruchtgenußberechtigter) auch der Scheinuntervermieter beizuziehen (5 Ob 17/90; 5 Ob 56/98s; 5 Ob 196/02p; 5 Ob 121/08t).

Ausnahme: Auf die Beiziehung des Untervermieters kann nach Beendigung des formellen Hauptmietvertrages verzichtet werden (5 Ob 140/86).

Keine Parteienstellung haben die sonstigen Hauptmieter des Hauses (5 Ob 30/83; 5 Ob 42/83; 5 Ob 71/83).

Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§§ 3 und 6 MRG)

Mehrparteienverfahren

Es sind sämtliche Hauptmieter des Hauses beizuziehen (5 Ob 46/84; 5 Ob 2002/96i). Da die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus der Hauptmietzinsreserve bzw aus den zukünftigen Mietzinseinnahmen abzudecken sind, sind die Interessen der übrigen Hauptmieter unmittelbar rechtlich berührt (5 Ob 1153/95; 5 Ob 2002/96i).

Durchführung von Verbesserungsarbeiten (§§ 4 und 6 MRG) Mehrparteienverfahren

Mehrparteienverfahren

Es sind sämtliche Hauptmieter des Hauses beizuziehen (5 Ob 1153/95; 5 Ob 198/00d). Da der Vermieter berechtigt ist, die für die Erhaltung erforderlichen Beträge als Ausgaben in der Hauptmietzinsabrechnung zu verrechnen, sind deren Interessen unmittelbar berührt (5 Ob 62/90; 5 Ob 1153/95; 5 Ob 2002/96i).

Einleitung der Zwangsverwaltung (§ 6 Abs 2 MRG)

Mehrparteienverfahren

Es sind sämtliche Hauptmieter des Hauses beizuziehen (5 Ob 46/84; 5 Ob 1153/95). Des Weiteren ist als sonstige Verfahrenspartei auch die Hausverwaltung beizuziehen, wenn sich herausstellt, dass diese Verfügung über die Hauptmietzinsreserve innehat.

Einstweilige Verfügung auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten (§§ 3, 6 iVm 37 Abs 3 Z 20 MRG)

Siehe Erklärung Durchführung Erhaltungsarbeiten.

Anbotspflicht (§ 5 Abs 2 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (LGZ Wien 57.426).

Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 7 MRG)

Mehrparteienverfahren

Es sind sämtliche Hauptmieter des Hauses beizuziehen (5 Ob 46/84; 5 Ob 1153/95).

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Duldung von Eingriffen in die Mietrechte (§ 8 Abs 2 MRG)

Zwei oder Mehrparteienverfahren

Abhängig davon, ob durch die Entscheidung Interessen der anderen Hauptmieter unmittelbar rechtlich berührt werden könnten, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft Parteienstellung und ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Ist das Verfahren jedoch nicht geeignet, die Interessen der übrigen Hauptmieter rechtlich zu berühren, sind diese nicht beizuziehen und ist von einem Zweiparteienverfahren auszugehen (5 Ob 104–107/93; LGZ Wien MietSlg 37.518).

Erstattung einer angemessenen Entschädigung (§ 8 Abs 3 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (LGZ Wien 57.426).

Erstattung einer angemessenen Entschädigung (§ 18c Abs 2 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (LGZ Wien MietSlg 57.426).

Anspruch des Vermieters auf Unterlassung von Beeinträchtigungen bzw Wiederherstellung des vorigen Zustandes (§ 8 Abs 2 und 3 MRG)

Zwei oder Mehrparteienverfahren

Abhängig davon, ob durch die Entscheidung Interessen der anderen Hauptmieter unmittelbar rechtlich berührt werden könnten, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft Parteienstellung und ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Ist das Verfahren jedoch nicht geeignet, die Interessen der übrigen Hauptmieter rechtlich zu berühren, sind diese nicht beizuziehen und ist von einem Zweiparteienverfahren auszugehen (5 Ob 104–107/93; LGZ Wien MietSlg 37.518).

Vornahme einer Veränderung oder Verbesserung des Mietgegenstandes (§ 9 MRG)

Mehrparteienverfahren

Im Verfahren nach § 9 MRG ist die Beiziehung der übrigen Mieter geboten, wenn bei der Entscheidung die Beeinträchtigung von deren schutzwürdigen Interessen zu befürchten ist (5 Ob 86; 5 Ob 75/11g). Gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG ist auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen, sodass den übrigen Hauptmietern rechtliches Gehör zu gewähren ist (5 Ob 53/90).

Anspruch des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (§ 9 MRG)

Zwei oder Mehrparteienverfahren

Da auch im Verfahren betreffend eines Entfernungs- oder Wiederherstellungsanspruchs des Vermieters hinsichtlich vom Mieter eigenmächtig ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführten wesentlichen Veränderungen zu prüfen ist, ob sämtliche Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG gegeben sind, ist den übrigen Hauptmietern rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Beeinträchtigung von deren schutzwürdigen Interessen (etwa gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG) durch die Entscheidung zu befürchten ist (5 Ob 86; 5 Ob 53/90; 5 Ob 75/11g).

Investitionsersatzanspruch (§ 10 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (5 Ob 104–107/93).

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Wohnungstausch (§ 13 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (5 Ob 104–107/93). Der Tauschpartner des antragstellenden Mieters ist jedoch sehr wohl als Partei dem Verfahren beizuziehen (LGZ Wien MietSlg 37.286/60).

Feststellung der Ausstattungskategorie (§ 15a MRG)

Mehrparteienverfahren

Da über die spruchgemäße Feststellung der richtigen Ausstattungskategorie einer Wohnung immer mit Rechtskraftwirkung für alle Hauptmieter des Hauses entschieden wird (5 Ob 291/98z), sind bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens (5 Ob 29–30/87; 5 Ob 91/87) alle Hauptmieter der Liegenschaft nach § 37 Abs 3 Z 2 MRG dem Verfahren beizuziehen (5 Ob 29/87; 5 Ob 291/98z). Die Feststellung der Ausstattungskategorie hat erweiterte Rechtskraftwirkung und berührt unmittelbar die Interessen der anderen Hauptmieter (5 Ob 80/84; 5 Ob 104–107/93).

Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, Überprüfung des Hauptmietzinses (§ 16 MRG)

Zweiparteienverfahren

Sofern nicht auch die bindende Feststellung der Ausstattungskategorie oder der Nutzfläche beantragt wird, haben die anderen Mieter des Hauses in einem Verfahren über die Angemessenheit des Hauptmietzinses keine Parteienstellung (5 Ob 61/83; 5 Ob 104/93; 5 Ob 123/00z). Sind daher bloß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses und die Feststellungen über die daraus resultierenden monatlichen Überschreitungen des Mietzinses Gegenstand des Verfahrens, sind die übrigen Hauptmieter nicht beizuziehen (5 Ob 51/93).

Kommt es im Laufe des Verfahrens auf Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung zu einem Mieterwechsel, so ist auch der neue Mieter dem Verfahren als Partei beizuziehen, da dieser Antrag auch Wirkung für ihn als neuen Vertragspartner des Hauseigentümers hat (5 Ob 155/10w).

Überprüfung des Untermietzinses (§ 26 MRG)

Zweiparteienverfahren

Entscheidungen über die Zulässigkeit des Zinsausmaßes für ein konkretes Bestandobjekt bleiben auf das Rechtsverhältnis von Untermietern anderer Mietobjekte zu demselben Untervermietern ohne jeglichen Einfluss (5 Ob 104/93). Der Hauseigentümer hat keine Parteienstellung, da die Entscheidung über die Höhe und Zulässigkeit des Untermietzinses seine Interessen nicht unmittelbar rechtlich berührt (5 Ob 121/08t).

Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (§ 28 MRG)

Zweiparteienverfahren

Im Verfahren über die Anrechenbarkeit von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins eines konkreten Bestandobjekts sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen.

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Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses auf Antrag eines Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten (§ 12a Abs 8 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (5 Ob 104–107/93).

Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses (§ 15 Abs 4 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (5 Ob 104–107/93).

Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (§ 16b Abs 2 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die anderen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteistellung (5 Ob 104–107/93).

Aufteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (§ 17 MRG)

Mehrparteienverfahren

Strebt ein Mieter die Feststellung an, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten aufzuteilen sind, betrifft diese Entscheidung sämtliche Mieter des Hauses (5 Ob 3/91), da der auf das Mietobjekt entfallende Prozentanteil nicht alleine feststellungsfähig ist, sondern nur die Anteile aller Mietgegenstände festgestellt werden können (5 Ob 12/08p; 5 Ob 237/09b).

Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 18a, 18b, 19 MRG) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen (§ 18c Abs 4 MRG)

Mehrparteienverfahren

In einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren auf Erhöhung der Hauptmietzinse kommt gemäß § 37 Abs 3 Z 3 MRG allen Hauptmietern des Hauses Parteienstellung zu (5 Ob 121/86; 5 Ob 1137/94), da es unabdingbar ist, dass eine einheitliche Entscheidung gegen alle Mieter ergeht (LGZ Wien MietSlg 52.338).

Legung Betriebskostenabrechnung (§ 21 Abs 5, § 24 Abs 3 MRG)

Zweiparteienverfahren

Eine Entscheidung über den Antrag eines Hauptmieters auf Legung der Betriebskostenabrechnung greift nicht in die Rechtstellung der sonstigen Hauptmieter ein (5 Ob 43/82), sodass diese keine Parteienstellung im Verfahren haben.

Legung Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 Abs 4 MRG)

Zweiparteienverfahren

Eine stattgebende Entscheidung über den Antrag eines Hauptmieters auf Legung der Hauptmietzinsabrechnung berührt nicht unmittelbar die Interessen der anderen Hauptmieter (5 Ob 43/82), sodass diese keine Parteienstellung in diesem Verfahren haben. Es handelt sich beim Verfahren auf Legung der Hauptmietzinsabrechnung daher um ein Zweiparteienverfahren (5 Ob 84/88).

Seite 168

Vorlage und Kopie Energieausweis (§ 20 Abs 5 MRG)

Zweiparteienverfahren

Eine Entscheidung über den Antrag eines Hauptmieters auf Vorlage des Energieausweises greift nicht in die Rechtstellung der sonstigen Hauptmieter ein (5 Ob 43/82), sodass diese keine Parteienstellung im Verfahren haben. Deren Interessen werden durch die Stattgebung eines solchen Antrages nicht unmittelbar berührt (5 Ob 84/88).

Verhängung einer Ordnungsstrafe (§§ 20 Abs 3, 4, 21 Abs 5 und 24 Abs 3 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da es sich bei dem Verfahren auf Verhängung einer Ordnungsstrafe als Beugemittel zur Erzwingung der Legung einer Abrechnung nicht um ein neues Verfahren, sondern um die bloße Fortsetzung des Titelverfahrens handelt, in welchem der Vermieter zur Rechnungslegung binnen einer bestimmten Frist verpflichtet wurde, haben auch weiterhin die sonstigen Hauptmieter des Hauses keine Parteienstellung.

Liegenschaftsbezogener Antrag auf Überprüfung der Betriebskostenausgaben oder Ausgaben einer Gemeinschaftsanlage (§§ 21 bis 24 MRG)

Mehrparteienverfahren

Soll in einem Verfahren auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung über die Höhe einer konkreten Betriebskostenposition oder die Qualifikation als Betriebskosten in rechtskraftfähiger Weise abgesprochen werden, so kommt allen Hauptmietern des Hauses Parteienstellung zu (5 Ob 99/94; 5 Ob 100/94).

Die Überprüfung einer gesamten Betriebskostenpost und nicht nur des den Antragstellern als Betriebskosten vorgeschriebenen Betrages lässt nur eine einheitliche Entscheidung allen Mietern des Hauses gegenüber zu (LGZ Wien MietSlg 40.533).

Überprüfung der Betriebskosteneinzelvorschreibung (§ 21 Abs 3 MRG)

Zweiparteienverfahren

Begehrt der Antragsteller nur die Überprüfung der konkret ihm verrechneten individuellen Betriebskostenvorschreibungen ohne des Weiteren auch die Feststellung einer Betriebskostenposition hinsichtlich der Qualifikation oder der Höhe oder des Verteilungsschlüssels zu verlangen, handelt es sich um ein bloßes Zweiparteienverfahren (5 Ob 44/83; 5 Ob 100/94).

Individualantrag eines Hauptmieters auf Feststellung der Betriebskostennachzahlung bzw eines Betriebskostenguthabens (§ 21 Abs 3 MRG, § 24 Abs 3 MRG)

Zweiparteienverfahren

Begehrt der Antragsteller nur die Überprüfung der ihm vorgeschriebenen Betriebskosten auf deren Gesetzmäßigkeit, ohne die bindende Feststellung über die Betriebskostenhöhe, die Qualifikation einer Position als Betriebskostenposten oder den Verteilungsschlüssel oder Anteil des Mietobjekts zu verlangen, so sind die anderen Hauptmieter nicht dem Verfahren beizuziehen (5 Ob 44/83; 5 Ob 100/94).

Inventarmiete (§ 25 MRG)

Zweiparteienverfahren

Eine Entscheidung über die Höhe einer Inventarmiete für ein konkretes Mietobjekt hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Mietverhältnisse der übrigen Mieter des Hauses (5 Ob 104/93).

Seite 169

Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags (§ 45 MRG)

Mehrparteienverfahren

Da im Unterschied zu den Hauptmietzinsen die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt, werden durch ein solches Verfahren die Interessen der anderen Hauptmieter unmittelbar berührt (5 Ob 5/84; 5 Ob 44/83; 5 Ob 499/97m).

Rückzahlung einer verbotenen Ablöse (§ 27 MRG)

Zweiparteienverfahren

Da die Entscheidung die Interessen der anderen Hauptmieter nicht unmittelbar rechtlich berührt, haben die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft keine Parteienstellung (5 Ob 104–107/93).

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