Amputation eines Arms und Atemnot durch Lungenstauung
OLG Wien 15 R 72/98p, 13.7.1998
Amputation des rechten Arms infolge schwerer Quetschung mit offenen Frakturen; Gehirnerschütterung; zusätzlich lebensbedrohlicher Zustand mit Atemnot durch eine akute Lungenstauung; Hautabschürfung mit Blutunterlaufung im Ausmaß von 4 x 3 cm an der Innenseite des rechten Oberschenkels.
