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7. Keine zu knappe Bemessung (Kerschner)

Kerschner2. AuflFebruar 2020

Fall: OGH 29.4.2013, 8 Ob 35/13z

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Bei der Bemessung des Schmerzengeldes seien Vergleiche mit anderen Fällen immer problematisch, weil ein identer Sachverhalt kaum möglich ist. Der von

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der Rsp allgemein gezogene Rahmen dürfte zwar nicht gesprengt werden, aber es erscheine tendenziell geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen.

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