Fall: Massive Eheverfehlungen (OGH 1.8.2012, 1 Ob 134/12f)
Bei einem Ehegatten wird ein Leidenszustand durch massive Eheverfehlungen seiner Frau verursacht. Da nicht einmal der Ehegatte selbst für durch seine Eheverfehlungen herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen des Partners hafte, sei eine Haftung des Dritten (hier des Ehebrechers), den ja keine Pflichten aus dem Ehevertrag treffen, nicht zu begründen.