1. Schiedsspruch – Entscheidung des staatlichen Gerichts
Schiedsgerichtsbarkeit ist private Gerichtsbarkeit aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsvertrags unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit.1 Die Parteien können auf den verfassungsrechtlich garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richter verzichten und zur Entscheidung ihrer Rechtssache anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit die private Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren.2 Aus der Schiedsvereinbarung inSeite 304
