Institutionelle Regeln räumen den Schiedsrichtern ein größtmögliches Ermessen ein, den Sachverhalt festzustellen und die Beweisaufnahme auf eine Weise durchzuführen, die sie für angemessen erachten. Die Wiener Regeln etwa sehen vor, dass das Schiedsgericht, wenn es dies „für erforderlich hält, von sich aus Beweise erheben, insbesondere Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Urkunden und Augenscheinscheingegenständen auffordern und Sachverständige beiziehen“ kann.627 Das Ermessen des Schiedsrichters bei der Beweiswürdigung bezieht sich auf alle Beweismittel, und hebt einzelne Beweismittel nur beispielhaft hervor („insbesondere“). Diese Regelung spiegelt die internationale Praxis wider.628 Das Ermessen der Schiedsrichter bei der Beweisaufnahme schließt auch mit ein, die Beweise zu würdigen, und ihnen den Beweiswert beizumessen, den die Schiedsrichter für angemessen halten.629 Soweit es eine Partei ohne hinreichende Entschuldigung und entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Schiedsgerichts versäumt, Urkunden vorzulegen, kann das Schiedsgericht daraus im Rahmen seines Ermessens folgern, dass diese Beweismittel den Interessen der Partei nachteilig sind.630
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