Das deutsche Schiedsverfahrensrecht regelt ausdrücklich eine Schadenersatzverpflichtung für Fälle, in denen sich die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Gemäß § 1041 Abs 4 dZPO ist in solchen Fällen jene Partei, welche die Vollziehung einer einstweiligen Maßnahme erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
