Gem § 577 Abs 2 ZPO ist § 580 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt. Die Zustellvorschriften des österreichischen Schiedsverfahrensrechts können daher auch dann maßgeblich sein, wenn der Sitz des Schiedsgerichts zwar im Ausland liegt, Österreich aber möglicher Vollstreckungsstaat ist.341
