In der Praxis kommen die häufigsten und mitunter unangenehmsten Beschwerden von Ex-Mitarbeitern – aus den unterschiedlichsten Motiven. Sollten Personen ihr „Recht auf Vergessenwerden“, besser Löschung, in Anspruch nehmen, so reichen idR die gängigen Entfernungsroutinen von Betriebssystemen und Datenbanken nicht aus, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Werden die Daten nicht tatsächlich physisch gelöscht, müssen sie zumindest sicher anonymisiert sein. Zu empfehlen ist auch dafür eigens erstellte Software einzusetzen.
