Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist eine Betriebsvereinbarung für ein IT-System erforderlich, wenn die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten darüber hinausgeht
allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen zu erheben und Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Gesetz, einem Kollektivvertrag oder einem Arbeitsvertrag ergeben (§ 96a Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz).