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2. Wann ist eine Organisation eine „Behörde oder öffentliche Stelle“ und muss aus diesem Grund einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Feiler/Horn1. AuflJänner 2018

Nach der DSGVO muss jede Behörde oder öffentliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Art 37 Abs 1 lit a DSGVO). Hierunter werden unseres Erachtens zumindest zu verstehen sein:

die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden);

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