Nach der DSGVO muss jede Behörde oder öffentliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Art 37 Abs 1 lit a DSGVO). Hierunter werden unseres Erachtens zumindest zu verstehen sein:
die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden);Nach der DSGVO muss jede Behörde oder öffentliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Art 37 Abs 1 lit a DSGVO). Hierunter werden unseres Erachtens zumindest zu verstehen sein:
die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden);