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II. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1–3 IO = § 439 EO)

Widhalm-Budak4. AuflJuni 2024

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-102

Anfechtbar sind:

Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat;

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