Leistet die im Schiedsverfahren unterlegene Partei dem ergangenen Schiedsspruch nicht freiwillig Folge, wird für die Durchsetzung eines Schiedsspruchs die
Mitwirkung staatlicher Vollstreckungsorgane notwendig, weil ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz nicht selbst Zwangsmaßnahmen anordnen kann.