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C. Durchsetzungsverfahren vor Schweizer Gerichten (Steindl/Mohs/Pörnbacher)

Steindl/Mohs/Pörnbacher3. AuflJuni 2024

1. Grundsätzliches

1766
Leistet die im Schiedsverfahren unterlegene Partei dem ergangenen Schiedsspruch nicht freiwillig Folge, wird für die Durchsetzung eines Schiedsspruchs die Mitwirkung staatlicher Vollstreckungsorgane notwendig,36633663 Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht3 Rn 1586. weil ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz nicht selbst Zwangsmaßnahmen anordnen kann.36643664 Girsberger in Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung3 Art 387 Rn 24; vgl BGE 136 III 583 E. 2.1.

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