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IV. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (Wiebecke/Stooß/Schifferl)

Wiebecke/Stooß/Schifferl3. AuflJuni 2024

Berichtigung des Schiedsspruchs

Schiedsspruch

1690
In Anlehnung an Art 33 UNCITRAL ModG kann in Deutschland jede Partei innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs die Berichtigung von Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder Fehlern ähnlicher Art im Schiedsspruch beantragen.35073507§ 1058 Abs 1 Nr 1 dZPO. Solche Fehler kann das Schiedsgericht auch sua sponte, dh ohne Antrag einer Partei, berichtigen.35083508§ 1058 Abs 4 dZPO. Weiter kann eine Partei die Auslegung bestimmter Teile eines Schiedsspruchs verlangen.35093509§ 1058 Abs 1 Nr 2 dZPO.

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