Aufhebungsverfahren
Rechtskraftwirkung
Möchte eine Partei einen Aufhebungsgrund geltend machen, muss sie ein Aufhebungsverfahren in jenem Staat, in dem der Sitz des Schiedsgerichts war, einleiten. Sie kann nicht darauf vertrauen, dass die Aufhebungsgründe sowieso noch in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs streitgegenständlich und möglicherweise aufgegriffen werden. Denn es steht nicht unbedingt im Voraus fest, wann und in welchem Land die gegnerische Partei den Schiedsspruch vollstrecken wird. Die Geltendmachung von Aufhebungsgründen könnte bis dahin präkludiert sein; im Vollstreckungsstaat können sodann in aller Regel nur die Vollstreckungsverweigerungsgründe des NYÜ geltend gemacht werden, die nicht zwingend mit den Aufhebungsgründen am Schiedsort übereinstimmen müssen. Im Übrigen bedarf es der Aufhebung, um die Rechtskraftwirkungen des Schiedsspruchs zu beseitigen.