Aufhebungsgründe
ordre public
Besonders schwere Verfahrensfehler unterfallen dem sog verfahrensrechtlichen ordre public. In § 611 Abs 2 Z 5 öZPO wird der verfahrensrechtliche ordre public vom materiellrechtlichen ordre public als selbständiger Aufhebungsgrund unterschieden und festgehalten, dass ein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn „das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht“. In Deutschland und der Schweiz wird in den Gesetzen dagegen nur von einer Verletzung des ordre public gesprochen;3413 die Unterscheidung ist aber durch langjährige Rechtsprechung der Gerichte gefestigt.3414