Aufhebungsgründe
Grundsatz der Gleichbehandlung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien wird in § 1042 Abs 1 Satz 1 dZPO sowie Art 182 Abs 3 schwIPRG ausdrücklich erwähnt. In Österreich schreibt das Gesetz vor, dass die Parteien fair behandelt werden müssen.