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F. Gleichbehandlung der Parteien (Wiebecke/Stooß/Schifferl)

Wiebecke/Stooß/Schifferl3. AuflJuni 2024

Aufhebungsgründe

Grundsatz der Gleichbehandlung

1637
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien wird in § 1042 Abs 1 Satz 1 dZPO sowie Art 182 Abs 3 schwIPRG ausdrücklich erwähnt. In Österreich schreibt das Gesetz vor, dass die Parteien fair behandelt werden müssen.33933393§ 594 Abs 2 Satz 1 öZPO.

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