Die Regelungen zu Einzelschiedsrichter:innen der verschiedenen Schiedsordnungen sehen zumeist vor, dass diese nur Anwendung finden, wenn die Schiedsklausel nach dem Datum abgeschlossen wurde, an dem die betreffenden Regelungen in Kraft waren. So kommen die Bestimmungen der ICC zum:zur Eilschiedsrichter:in nur zur Anwendung, wenn die dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugrundeliegende Schiedsklausel nach dem 1.1.2012 – dem Datum des Inkrafttretens der ICC SchO 2012 – abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ist somit maßgeblich und nicht jener, an dem eine Partei ein Verfahren vor einem:r Einzelschiedsricher:in einleitet.