Hahnkamper/Ganz/Weber-Stecher in Torggler/Schäfer/Wong/Mohs/Wedl (Hrsg), Schiedsgerichtsbarkeit3 (2024) D. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Rz 10301030
Dass jede:r Schiedsrichter:in unabhängig und unparteilich sein muss, ist ein fundamentaler Grundsatz des schiedsgerichtlichen Verfahrens.20372037Redfern/Hunter, International Arbitration6 Rn 4.75. Er ist in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz gesetzlich verankert.20382038Vgl Zeiler, Schiedsverfahren2 § 588 Rn 2; dies gilt zwingend, dh die Parteien können nicht wirksam vereinbaren, dass Schiedsrichter:innen als „parteiische Vertreter“ agieren sollen; die Praxis, dass parteiernannte Schiedsrichter:innen nicht unparteiisch sein müssen, fand sich früher in innerstaatlichen Schiedsverfahren in den USA, sodass man dort noch heute fallweise vom Vorsitzenden als „the neutral“ spricht; diese Praxis wurde aber 2004 beendet; vgl Redfern/Hunter, Arbitration6 Rn 4.75 unter Verweis auf den AAA/ABA Code of Ethics for Arbitrators in Commercial Disputes; vgl § 1036 dZPO; Art 180 Abs 1 lit c schwIPRG.