1. Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im ad hoc-Schiedsverfahren
Schiedsverfahren
Zu Beginn eines ad hoc-Schiedsverfahrens steht in der Regel keine administrierende Schiedsinstitution und kein Schiedsgericht, das erst in einem späteren Verfahrensstadium gebildet wird, für eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die beklagte(n) Partei(n) zur Verfügung.1925