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E. Gestaltungsspielräume und Fallstricke in der Praxis (Voser/Schramm/Haugeneder)

Voser/Schramm/Haugeneder3. AuflJuni 2024

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Die Parteien haben im Hinblick auf das auf die Streitsache anwendbare Recht einen großen Gestaltungsspielraum, den sie in der Praxis nutzen sollten. Um im Streitfall spätere Schwierigkeiten und Unklarheiten bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts zu vermeiden, ist es im Interesse der Parteien, die zur Lösung der Streitsache anwendbaren Rechtsregeln im Voraus klar zu bezeichnen. Dies erspart den Parteien einerseits eine mögliche Auseinandersetzung darüber, welche Normen anwendbar sind, und entlastet das Schiedsgericht andererseits von der nicht immer einfachen Aufgabe der Bestimmung des anwendbaren Rechts. Schließlich bringt eine eindeutige Rechtswahl den Parteien bis zu einem gewissen Grad Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit über die im Streitfall anwendbaren Rechtsnormen.

Seite 345

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