Anwendbares Recht
Schiedsgericht
Haben die Parteien das anwendbare materielle Recht nicht selbst bestimmt, dann muss das Schiedsgericht das anwendbare Recht selbst ermitteln. Dies erfolgt üblicherweise anhand objektiver Anknüpfungskriterien und vorrangig auf Grundlage der Bestimmungen zum anwendbaren materiellen Recht der gewählten Schiedsordnung, subsidiär auf Grundlage der Kollisionsnormen der lex arbitri.1671 Beides wird im Folgenden behandelt.