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B. Das mangels Rechtswahl anwendbare Recht (Voser/Schramm/Haugeneder)

Voser/Schramm/Haugeneder3. AuflJuni 2024

Anwendbares Recht

Schiedsgericht

866
Haben die Parteien das anwendbare materielle Recht nicht selbst bestimmt, dann muss das Schiedsgericht das anwendbare Recht selbst ermitteln. Dies erfolgt üblicherweise anhand objektiver Anknüpfungskriterien und vorrangig auf Grundlage der Bestimmungen zum anwendbaren materiellen Recht der gewählten Schiedsordnung, subsidiär auf Grundlage der Kollisionsnormen der lex arbitri.16711671AA ist Schmalz in Böckstiegel et al, Arbitration in Germany2 § 1051 Rn 44, die den Kollisionsregeln in § 1051 Abs 2 dZPO Vorrang vor den Kollisionsregeln der Schiedsordnung einräumen will. Beides wird im Folgenden behandelt.

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