Schiedsfähigkeit
Die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands (objektive Schiedsfähigkeit) richtet sich im Schiedsverfahren nach der jeweiligen lex arbitri. Bei Schiedsverfahren in Deutschland, Österreich und der Schweiz kommen insbesondere die spezifischen Bestimmungen in § 1030 dZPO, Art 177 Abs 1 schwIPRG oder § 582 öZPO zur Anwendung.