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C. Die Bestimmung der lex arbitri bei unzureichender Sitzbestimmung (Voser/Schramm/Haugeneder)

Voser/Schramm/Haugeneder3. AuflJuni 2024

lex arbitri

Schiedsvereinbarung

828
Die Parteien sollten den Schiedsort in der Schiedsvereinbarung selbst bestimmen, um auf diese Weise das anzuwendende Schiedsverfahrensrecht festzulegen; die meisten Modellschiedsklauseln sehen einen entsprechenden Zusatz vor. Wenn die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts nicht oder nicht ausreichend bestimmt haben, kann die Bestimmung der lex arbitri Probleme bereiten. Haben die Parteien die Anwendbarkeit einer institutionellen Schiedsordnung vereinbart, bestimmt diese für einen solchen Fall in der Regel selbst den Sitz des Schiedsgerichts15741574Art 16.2 LCIA Regeln; Art 25(1) Wiener Regeln. oder sieht vor, dass der Sitz durch die Schiedsinstitution15751575Vgl Art 18(1) ICC SchO; Art 25(1) SCC-Regeln; Art 17(1) Swiss Rules (es sei denn, der Gerichtshof fordert das Schiedsgericht auf, den Sitz zu bestimmen); Art 38(a) WIPO SchO; s auch Art 19(1) ICDR SchO (temporär). oder durch das Schiedsgericht15761576Vgl Art 22.1 DIS-Regeln; Art 19(1) ICDR SchO; Art 16.2 LCIA Regeln (Ausnahme); Art 17(1) Swiss Rules (nur nach Aufforderung des Gerichtshofs; Art 18 UNCITRAL SchO). zu bestimmen ist. Mit der Einigung auf eine institutionelle Schiedsordnung bestimmen die Parteien in Abwesenheit einer eigenen Vereinbarung somit indirekt die lex arbitri.

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